Gesetze / Hochschulstatistikgesetz
HStatG§ 7 Studienverlaufsstatistik
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/7#abs-1 (1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen eine Studienverlaufsstatistik mit den folgenden nach § 3 Absatz 1 sowie den §§ 4 und 5 vorliegenden Angaben durch:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/7#abs-2 (2) Das jeweils zuständige statistische Landesamt bildet für jede Studierende und jeden Studierenden, jede Prüfungsteilnehmende und jeden Prüfungsteilnehmenden sowie jede Promovierende und jeden Promovierenden ein eindeutiges verschlüsseltes und nicht rückverfolgbares Pseudonym nach dem jeweiligen Stand der Technik aus den Hilfsmerkmalen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 sowie den Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/7#abs-3 (3) Das Pseudonym wird spätestens nach Abschluss der statistischen Aufbereitung erstellt. Daran anschließend werden die Hilfsmerkmale gelöscht. Die Einzelangaben nach § 7 Absatz 1 werden mit den Pseudonymen auf einem sicheren Kommunikationsweg nach dem jeweiligen Stand der Technik an eine zentrale Datenbank des Statistischen Bundesamtes übermittelt und dort gespeichert. Eine Rückübermittlung der Pseudonyme an die Hochschulen ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/7#abs-4 (4) Mit Hilfe der Pseudonyme dürfen die Einzelangaben nach § 7 Absatz 1 mit den entsprechenden Einzelangaben zurückliegender Semester von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich zusammengeführt werden, um Analysen über Studienverläufe durchzuführen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/7#abs-5 (5) Die Pseudonyme sowie die in Absatz 4 dargestellten Zusammenführungen werden achtzehn Jahre nach dem letzten Hochschulabschluss, der Exmatrikulation und vier Jahre nach Beendigung des Promotionsverfahrens gelöscht.
Änderungsverlauf
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02.03.2016 Ausfertigung
§ 7 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I 342)
BGBl. 2016 I S. 342
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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19.12.1997 Ausfertigung
§ 7 geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I 3158)
BGBl. 1997 I S. 3158
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